Begriffserklärung
Garantie und Gewährleistung
Bei mangelhafter Leistung durch den Vertragspartner (Verkäufer, Händler, etc.) kommen grundsätzlich die Regeln der Gewährleistung zur Anwendung. Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nach der neuen Rechtslage wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten zu Tage treten, vermutet, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das heißt, der Vertragspartner müsste im Zweifel beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat.
Achtung: Gewährleistung und Garantie sind grundverschieden
Während der Gewährleistungsanspruch gesetzlich verankert und gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Unternehmers, innerhalb eines gewissen Zeitraumes für Mängel einzustehen. Wie lange für ein Produkt garantiert wird und welche Leistungen von der Zusage umfasst sind, können Sie den Garantiebedingungen entnehmen.
Der Garantieanspruch tritt neben den Gewährleistungsanspruch und ist in der Regel nicht gegenüber dem Vertragspartner, sondern gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher, innerhalb der Gewährleistungsfristen den Mangel gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen und nach Ablauf derselben auf eventuell vorhandene Garantiezusagen zurückzugreifen.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation – Europäisches Verbraucherzentrum Österreich
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