Claus Schwarz
Versicherungsmakler und Vermögensberater

+43 699 1000 1070
claus.schwarz@sc-finanz.at
 
Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf das staatliche Pensionssystem, sondern sorgen Sie auch privat für Ihren Ruhestand vor. Je früher man damit beginnt, desto geringer ist die monatliche finanzielle Belastung.
Ein Brief an den Sozialminister - und seine Antwort

 

Ein Beweis, dass sich doch der eine oder andere sehr kritisch mit dem aktuellen Pensionssystem auseinandersetzt, ist der Brief eines sich bereits in Pension befindlichen österreichischen Bürgers.

 

Er schrieb einen Brief an den Bundeskanzler, an den Vizekanzler und den Sozialminister. Lesen Sie im folgenden seine Anfrage und anschließend auch die Antwort des Sozialministeriums.

 

 

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, sehr geehrter Herr Vizekanzler, sehr geehrter Herr Sozialminister!

 

Ich wende mich heute mit einer einfachen Frage an Sie und hoffe erstens überhaupt und zweitens auch auf eine einfache und klare Antwort: Sind die Erstgutschrift und in der Folge die weiteren (aufgewerteten) Gutschriften auf dem neuen Pensionskonto garantiert?

 

Warum stelle ich diese Frage? Weil in allen Broschüren und sonstiger medialer Berichterstattung darauf hingewiesen wird, dass mit dem neuen Pensionskonto “die künftige Pensionshöhe dadurch verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer wird”. “Die Versicherten werden per Mausklick Einsicht in ihr Pensionskonto nehmen und sich ein Bild über ihre zukünftige Pension machen können“ erläutert Hundstorfer. Die Pensionsversicherung wieder vergleicht in einem Folder das Pensionskonto sogar mit einem Sparbuch: Das neue Pensionskonto ist wie ein Sparbuch, bei dem die erworbenen Pensionsanwartschaften transparent und aktuell geführt werden.

 

Das alles macht ja nur Sinn, wenn die einmal gebuchten und in der Folge aufgewerteten Gutschriften tatsächlich garantiert sind. Wären Sie das nicht, hätte die Gutschrift weder Aussagekraft. Noch wäre die Sache transparent (weil jederzeit abänderbar) und schon gar nicht könnte man sich ein (verlässliches) Bild von der künftigen Pensionshöhe machen.

 

Ich frage das nicht für mich, denn ich bin vor 1955 geboren, bin schon in Pension und habe daher kein solches Pensionskonto. Ich musste aber leider im Laufe meiner 45-jährigen Aktivzeit immer wieder die Erfahrung machen, dass die Bedingungen und Versprechungen in Richtung Pension die mir gegenüber abgegeben wurden, nie gehalten haben. Ich ging beispielsweise schon 36 Jahre arbeiten und man hat mir immer gesagt, dass ich pro Jahr 2% meiner Bemessungsgrundlage Pension bekommen werde. Nach 36 Jahren waren es allerdings nicht mehr 2% sondern wie sie wissen nur mehr 1,78% – und das rückwirkend ab dem ersten Jahr. Man sagte mir lange, dass meine Pension an den besten 5, später 10, dann 18 Jahren bemessen wird. Schlussendlich waren es dann die besten 23 Jahre. Und glauben Sie mir, der Durchschnitt der besten 23 Jahre ist deutlich geringer als der Durchschnitt der besten 5 Jahre.

 

Ich habe zwei Kinder und drei Enkelkinder – und für die stelle ich diese einfache Frage: Sind die Erstgutschrift und in der Folge die weiteren (aufgewerteten) Gutschriften auf dem neuen Pensionskonto meiner Kinder und Enkelkinder garantiert und ist damit die künftige Pensionshöhe verständlich, transparent und nachvollziehbar oder werden meine Kinder und Enkelkinder gleich belogen wie ich?

 

Danke für Ihre Antwort!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hier die Antwort des Bundesministeriums für Soziales

(Die wichtigen Passagen wurden unterstrichen)

 

Sehr geehrter Herr Huber! (Name wurde geändert)

 

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Februar 2014. Im Auftrag des Herrn Bundesmi-nisters möchten wir Ihnen das Folgende mitteilen: Durch die mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 beschlossenen Änderungen wurde die Pensionsberechnung in Form der Parallelrechnung abgeschafft und durch das System der Kontoerstgutschrift ersetzt. Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und die bis zum Ablauf des 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 ermittelt. (Ausgenommen von der Kontoerstgutschrift sind Personen, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG – also ab 2005 – erworben haben, da für diese ohnehin nur das „Neurecht“ inklusive Pensionskonto anwendbar ist.)

 

Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zunächst das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1.1.2014 und unter Annahme weiterer festgelegter Parameter ergibt, berechnet.

 

Die anhand dieser Parameter ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit entsprechenden Prozentsätzen ver-vielfachte Vergleichsbetrag, der unter Zuhilfenahme der bisherigen Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt wird. Der Vergleichsbetrag stellt sicher, dass die Ab-weichungen der Kontoerstgutschrift, von einer zum 1.1.2014 nach der bisherigen Pa-rallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe, sich nur in einem bestimmten nach oben und unten hin gedeckelten Rahmen bewegt.

 

Die auf die erwähnte Weise ermittelte Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für bis längstens 31.12.2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Das „Alt-recht“ wird durch diese Erstgutschrift abgegolten. Ab dem Jahr 2014 gilt ausschließlich das Pensionskonto.

 

Im Pensionskontosystem gilt nun, dass 1,78 % der jährlichen Beitragsgrundlage als Teilgutschrift in das Konto aufgenommen werden und zu der Gesamtgutschrift (Summe der jährlichen Teilgutschriften), die am 1.1. eines jeden Jahres mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert wird. Im Hinblick auf die Pensions-höhe gilt grundsätzlich die Formel 45/65/80: Das bedeutet wer 45 Versicherungsjah-re erwirbt, kann bei einem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren, mit einer Pension in der Höhe von 80 % des aufgewerteten Lebensdurchschnittseinkommens rechnen. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Pensionsleistung vor dem Er-reichen des gesetzlichen Antrittsalters ist mit Abschlägen zu rechnen.

 

Um nun auf Ihre konkrete Fragestellung zurück zu kommen: Die gesetzliche Pensi-onsversicherung basiert auf dem System der Umlagefinanzierung: Die Leistungen der Pensionsversicherung werden durch die Beiträge der Versicherten in der jeweili-gen Gebarungsperiode, ergänzt durch den Bundesbeitrag, finanziert. D.h. die er-werbstätige Generation sorgt mit ihren geleisteten Pensionsbeiträgen für die im Ru-hestand befindliche Generation. Beitragszahler erwerben über ihre Beitragszahlungen einen Anspruch, der wiederum durch die nachfolgende Generation finanziert wird. Dieser Generationenvertrag ist Grundlage der gesetzlichen Pensionsversicherung. Auch bei der nun erfolgten Umstellung auf individuelle Pensionskonten ist das Umlageverfahrens erhalten geblieben: Den Pensionskonten stehen keine echten Kapitalbeträge gegenüber, es handelt sich dabei lediglich um „virtuelle Konten“ mit fiktiver Verzinsung.

 

Sehr geehrter Herr Huber, bitte bedenken Sie, dass sich verändernde gesellschaft-liche Bedingungen stetig Anpassung im gesetzlichen Pensionssystem erfordern. Die per 1.1.2014 umgesetzten Reformen, wie die Umsetzung des Pensionskontos für alle ab 1955 Geborenen, die Abschaffung unbefristeter Invaliditätspensionen für un-ter 50-Jährige, geänderte Anspruchsvoraussetzungen für den Zugang in die Korri-dorpension oder die Langzeitversichertenregelung, verdeutlichen dies. Die demogra-fische Entwicklung der Bevölkerung, die Beschäftigungsquote, das Ausbildungsni-veau, aber auch die Entwicklung der öffentlichen Finanzen, sind allesamt ausschlag-gebend. Aussagen über die zukünftige Entwicklung des gesetzlichen Pensionssystems und daher über zukünftige Reformen sind daher nicht nur unmöglich, sondern auch höchst unseriös.

 

Lassen Sie uns in diesem Zusammenhang jedoch abschließend anmerken, dass das österreichische System der gesetzlichen Altersvorsorge in Österreich nach wie vor nicht nur äußerst stabil und sicher ist, sondern auch im weltweitem Vergleich eines der bestausgebauten darstellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter





Infos zu
Titel
Vorname
Name
Telefon
E-Mail
Mitteilung

Im nächsten Newsletter dreht sich alles um Freizeit & Karriere.

SC-Finanz
Schwarz Claus & Partner


Anschrift) Narzissenweg 9, A-9520 Sattendorf
Telefon) +43 4248 33400 | Mobil) +43 699 1000 1070 | Fax) +43 4248 33402
E-Mail) claus.schwarz@sc-finanz.at | Webadresse) www.sc-finanz.at

Offenlegungspflicht gem. § 25 Mediengesetz und Informationspflicht gem. § 5 ECG, § 14 UGB
 

Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.
 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


 
 

Datenschutzerklärung