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Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. warnt vor rechtlichen Folgen von Hochzeitsbräuchen in Österreich. So sind beispielsweise Hupkonzerte im Autokonvoi zur Feier des Brautpaares nicht erlaubt und Feuerwerke müssen vorab bei der verantwortlichen Behörde angemeldet werden.

 

Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr eine Verwaltungsstrafe zu kassieren. Diese kann bei einem Hupkonzert bis zu 726 Euro kosten.

 

Wenn im Mai die Hochsaison der Hochzeitsfeiern startet, sind neben der Trauung auch traditionelle Brauchtümer wie das Fahren im Autokonvoi samt Hupen oder Feuerwerke fixe Programmpunkte bei Hochzeitsgesellschaften. Dadurch lenkt man jedoch nicht nur die Aufmerksamkeit von Passanten auf sich, sondern möglicherweise auch die der Polizei.

 

Das sagt die Straßenverkehrsordnung

„Laut Straßenverkehrsordnung darf nur dann gehupt werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Schallzeichen, wie das Hupen, dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern, sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden“, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S., in einer Aussendung.

 

Folglich ist das Hupen auch bei Hochzeitsgesellschaften verboten, da eine Hochzeit nicht als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gesehen werden kann. „Unerlaubtes Hupen kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro zur Folge haben“, so Kaufmann.

 

Feuerwerke müssen angemeldet werden

Immer beliebter wird auch das Abschießen von Feuerwerken zur Feier des Brautpaars. „Bevor man sich entschließt, Hochzeitsgäste mit einem Feuerwerk zu erfreuen oder gar das Brautpaar damit zu überraschen, sollte man sich über die Zulässigkeit informieren“, rät der Jurist.

 

Grundsätzlich muss nämlich jedes Feuerwerk angemeldet werden, unabhängig davon, welche Feuerwerksklasse verwendet wird. Die zuständige Behörde ist die verantwortliche Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat.

 

Diese prüfen neben den Lärmschutzbedingungen auch die Gegebenheiten des Abbrennortes, die Sicherheitsbestimmungen sowie die benötigten Berechtigungen und ob eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

 

Wird das Abschießen eines Feuerwerks genehmigt, ist dies in einem Bescheid festgehalten. Darin sind neben der Adresse des Abbrennplatzes auch die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, das Datum und die gewünschte Uhrzeit des Feuerwerks festgehalten.

 

„Der Bescheid wird üblicherweise auch an die zuständige Polizei und Feuerwehr zugestellt, damit diese auf das Feuerwerk vorbereitet sind. Eine nachträgliche Änderung von Abbrennort und Uhrzeit ist daher nicht zulässig, außer es wurde per Bescheid ein Ersatzzeitpunkt fixiert”, so Kaufmann.

 

Quelle: extrajournal.net

 


 
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