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Brillen, Linsen, Lasern – was zahlt die Krankenkasse?

 

Eine Kurz- oder Weitsichtigkeit bedeutet mitunter eine enorme Beeinträchtigung der Lebensqualität. Brillen und Kontaktlinsen sind oft umständlich und verursachen Kosten, immer populärer wird es daher, sich die Fehlsichtigkeit durch eine Laserbehandlung der Augen beheben zu lassen und ohne die lästigen Sehhilfen auszukommen.

 

Nach 15 Jahren Brille und Kontaktlinsen und anfänglichem Zögern und Sorge vor eventuellen Komplikationen hat sich auch Herr W., 1967 geboren und von Beruf Polizist, für eine Laserbehandlung der Augen entschlossen. Die Behandlung verlief problemlos und Herr W. braucht seither keine Sehhilfe mehr.

 

Der Antrag auf Kostenersatz wurde von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter jedoch abgewiesen, die Sache ging vor Gericht und landete in letzter Instanz vor dem OGH.

 

 

Medizinische Notwendigkeit

Für das Höchstgericht galt es zu klären, ob die Laserbehandlung medizinisch notwendig gewesen ist, denn nur dann besteht ein Anspruch des Versicherten. Und notwendig sind laut Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BKUVG) nur jene Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks, also der Korrektur der Sehschwäche von Herrn W., unentbehrlich und unvermeidbar sind und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten. Und im Falle einer Fehlsichtigkeit werden Sehbehelfe wie Brillen und Kontaktlinsen zur Korrektur als durchaus zweckmäßig angesehen und die Verwendung von Sehhilfen als medizinisch zumutbar erachtet.

 

Ziel der Krankenbehandlung

Auch der Einwand von Herrn W., dass die Laserbehandlung die Kurzsichtigkeit behebe und nicht nur ausgleiche, wurde abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass es nicht darum gehe, den Idealzustand eines gesunden Menschen zu erreichen und jedwede Störung des Wohlbefindens zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu beseitigen.

 

Die Krankenbehandlung müsse vorrangig zum Ziel haben, das Leiden zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Bestehen mehrere gleichermaßen zweckmäßige Behandlungsmethoden, so ist diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, beziehungsweise bei der die Relation Kosten und Nutzen am günstigsten ist. Dies gilt auch für neuartige Behandlungen wie das Augenlasern.

 

Fazit des OGH

Die Behandlung der Sehschwäche von Herrn W. durch Augenlasern verfolgte kein Ziel der Krankenbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse sondern diente lediglich dazu, der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität von Herrn W. abzuhelfen.

 

 

Wer zahlt bei Brillen & Kontaktlinsen?

Im Gegensatz zur Behandlung der Sehstörung durch Augenlasern (die nur bei Vorliegen sehr schwerwiegender medizinischer Indikationen von den Krankenkassen übernommen wird) stellen die Krankenkassen Brillen in einfacher und zweckmäßiger Ausführung gegen Bezahlung eines geringen Selbstbehaltes zur Verfügung. Wer seine Brille gerne nicht nur zweckmäßig sondern auch modisch und schick hätte, muss die Kosten dafür meist fast gänzlich selber tragen.

 

Wer statt der Brille lieber zu Kontaktlinsen greift, muss dies zumeist auf eigene Rechnung tun. Für Kontaktlinsen erfolgt die Kostenübernahme ausschließlich bei Vorliegen medizinischer Indikationen und mit ärztlicher Bewilligung.

 


 
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