Rohrbruch durch Frostschaden – die Versicherung zahlt nicht
Wer einen Winterurlaub plant, sollte nicht nur ans Reiseziel, sondern auch an das Zuhause denken und Väterchen Frost keine Chance geben, sich während der Abwesenheit einzunisten!
Nach den tollen Skiferien folgt die Ernüchterung: Zu Hause steht der Keller unter Wasser! Was ist passiert? Während man auf der Skihütte gemütlich Punsch getrunken hat, ist daheim die Heizung ausgefallen. Da auch vergessen wurde, den Hauptwasserhahn abzudrehen, ist eine Wasserleitung eingefroren und ein Rohr geplatzt.
Üblicherweise sind Schäden nach einem Rohrbruch bei passendem Versicherungsschutz abgedeckt. Die Sanierung von Wänden, Decken und Böden übernimmt die Wohngebäude- bzw. Eigenheimversicherung, die Haushaltsversicherung ist für Schäden an der Einrichtung da, also an Elektrogeräten, Kleidung, Möbeln … Ärger mit der Versicherung gibt es allerdings, wenn sogenannte "vertraglich vereinbarte Obliegenheiten" (Pflichten des Versicherungsnehmers) - etwa Vorkehrungen bei frostigen Temparaturen - nicht eingehalten wurden.
Es liegt eine Obliegenheitsverletzung vor
In diesem konkreten Fall weigerte sich die Versicherung, den an der Einrichtung entstandenen Schaden zu bezahlen, da eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vorlag. In den Bedingungen der Versicherungen ist nämlich festgehalten, dass der Hauptwasserhahn abgedreht werden muss, wenn das Haus länger als 72 Stunden nicht bewohnt ist.
Viele Konsumenten argumentieren damit, von einer Pflichtverletzung nichts gewusst zu haben. Leider schützt aber auch in diesem Fall ihre Unwissenheit nicht vor den äußerst unangenehmen Konsequenzen, nämlich der Nichtbezahlung des eingetretenen Schadens.
Um vor unliebsamen Überraschungen gefeit zu sein, empfehlen wir Ihnen, sich über die vertraglichen Verpflichtungen Ihres Versicherungsschutzes zu informieren. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.