Wer zahlt? Wasserschaden durch unbeaufsichtigte Waschmaschine
Sie schalten die Waschmaschine ein, trinken beim Nachbarn Kaffee und plötzlich tropft es von der Decke … Sie eilen in Ihre überschwemmte Wohnung, schöpfen eimerweise Wasser und melden den Schaden Ihrer Versicherung. Wird sie zahlen?
Verletzung von Obliegenheiten
Bei Sachschäden am eigenen Inventar ist für den Versicherungsanspruch maßgeblich, ob Sie mit nötiger Vorsicht bzw. leicht oder grob fahrlässig gehandelt haben – in letzterem Fall kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden und darüber entscheiden nicht selten die Gerichte.
Bei kurzer Abwesenheit liegt meist eine leichte Fahrlässigkeit vor und die Versicherung wird für die Kosten aufkommen. Es sei denn, Ihre Waschmaschine ist sehr alt und nicht mit einem Aqua-Stopp ausgestattet... Selbst bei ausgeschalteter Maschine hätten Sie dann den Wasserhahn vor Verlassen der Wohnung abdrehen müssen – so urteilte ein Gericht in Deutschland und minderte die Versicherungsansprüche um 70%.
Je länger Sie aber abwesend sind, desto eher handeln Sie grob fahrlässig. Wenn Sie zum Beispiel in der Früh die Waschmaschine einschalten und erst in der Nacht nach Hause kommen, könnte dies schon als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden. Sie könnten dadurch auf einem Teil des Schadens selbst sitzen bleiben.
Um Probleme zu vermeiden, schließen Sie daher bei längerer Abwesenheit die Wasserzufuhr und überprüfen Sie regelmäßig verschleißanfällige Schläuche – auch ein Aqua-Stopp-Sicherheitsventil lässt sich leicht nachträglich anbringen!
Haftpflicht ausgenommen
Bei Haftpflichtversicherungen für die Ansprüche Dritter deckt die Versicherung selbst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers verursachte Schäden nach Zeitwert ab. Eine vorsätzliche Handlung ist allerdings nie versichert!
Tipp:
Mittlerweile gibt es auf dem Markt viele Produkte die auch bei Schäden infolge grober Fahrlässigkeit Leistung erbringen. Gerne prüfen wir dahingehend auch Ihren Versicherungsvertrag.