Wolfgang Hoppacher
Versicherungsmakler

+43 (0)699 / 14 56 12 17
office@hoppacher.at
 
„Fahren Sie nach einem Steinschlag möglichst bald zu Ihrer Werkstätte. Sobald daraus ein Sprung entsteht, ist nämlich nur mehr ein Windschutzscheibentausch möglich."

Wenn in der Windschutzscheibe ein Stein einschlägt

 

Sie wollen einen LKW überholen, plötzlich ein Knall und die Windschutzscheibe ist von Sprüngen überzogen. Haftet der Halter des Fahrzeugs vor Ihnen für den Schaden? Diese Frage wird häufig erst vor Gericht geklärt.

 

Im Wechsel der Jahreszeiten

Bei Steinschlag auf sommerlicher Fahrbahn werden Schadenersatzforderungen meist abgelehnt, da es sich um ein „unabwendbares Ereignis“ handelt. Im Winter müssen Fahrer jedoch bedenken, dass sich auch auf geräumten Straßen Streugut, Schnee- und Eisteile befinden können – überhöhtes Tempo kann in diesem Fall einen Leistungsanspruch für den Geschädigten begründen.

 

Mit voller Ladung

„Hagelt“ es Schotter oder Kies von einer Ladefläche, müssen Steinschlagschäden in der Regel ersetzt werden - auch wenn sich Spikes oder eingeklemmte Steine von verschmutzten Reifen lösen. Die nötige Sorgfalt müssen allerdings in jedem Fall auch Sie selbst wahren und ausreichend Abstand halten, ansonsten trifft Sie ein Mitverschulden.

 

Schwierige Beweislage

Versicherungen ziehen mitunter Sachverständige zur Flugbahnberechnung von Steinchen heran und vor Gericht macht es sich immer gut, wenn Sie Beweise für den Sachverhalt – am besten Fotos – vorlegen können.

 

Deckung schon bei Teilkasko

Ist Ihr Fahrzeug kaskoversichert? Dann haben Sie kein Problem – Ihre Versicherung übernimmt die anfallenden Reparaturkosten (gegebenenfalls abzüglich Selbstbehalt). Übrigens ist nicht immer ein kompletter Wechsel der Windschutzscheibe erforderlich: Es gibt Spezialisten, die Steinschlagschäden fachgerecht ausbessern! Dafür ist es aber wichtig, den Steinschlag nicht zum Sprung werden zu lassen!

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter






Infos zu
Titel
Vorname
Name
Telefon
E-Mail
Mitteilung

Im nächsten Newsletter dreht
sich alles um:
Freizeit & Gesundheit

Wolfgang Hoppacher
DER VERSICHERUNGSMAKLER

Anschrift) Wagnastraße 1/EG, A-8430 Leibnitz
Kostenlose Service-Line) 0800 / 206 303 | Mobil) +43 (0)699 / 14 56 12 17 | Fax) +43 (0)316 / 23 11 23 1500
E-Mail) office@hoppacher.at | Webadresse) www.hoppacher.at

Offenlegungspflicht gem. § 25 Mediengesetz und Informationspflicht gem. § 5 ECG, § 14 UGB
 

Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.
 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


 
 

Bildnachweis  | © Olaf Schneider / pixelio.de