Aktuelle Änderungen bei Pensionen: Verbesserungen für Mütter

 

„Er habe sich selbstverständlich mehr vorgenommen als herausgekommen sei“, kommentierte Finanzminister Hans-Jörg Schelling die bescheidenen Kompromisse, welche am Pensionsgipfel der Regierung vom 29. Februar 2016 erzielt wurden. Vor dem Gipfel sprach Schelling sogar davon, „dass die Pensionen ohne Reform nicht mehr gesichert wären“.

 

Nach neuerlich heftigen Streitigkeiten unter den Regierungsparteien konnte man sich im November aber nun zumindest auf die Umsetzung einiger beschlossener Punkte aus dem Pensionsgipfel einigen. Und diese bringen überwiegend sogar Verbesserungen für künftige Rentner, insbesonders für Frauen.

 

Pensionssplitting wird von 4 auf 7 Jahre ausgeweitet

Ein Kassenschlager war das Pensionssplitting bis dato zweifelsfrei nicht. Österreichweit bis dato 505 Anträge in über 10 Jahren, das ist nicht einmal einer pro Woche. Beim Pensionssplitting können während der ersten 7 Lebensjahre (bisher nur bis zum 4. Geburtstag) eines Kindes Pensionsansprüche vom „intensiver“ erwerbstätigen Elternteil auf jenen, welcher sich verstärkt der Kindererziehung widmet, übertragen werden.

 

Beispiel: Ein Vater lukriert in den ersten 7 Lebensjahren seiner Tochter ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 60.000 €. Seinem gesetzlichen Pensionskonto werden daraus insgesamt 7.476 € an Jahrespensionsanspruch zugeschrieben. Diese Summe kann er jetzt bis zur Hälfte (= 3.738 €) mit der Mutter teilen bzw. auf deren Pensionskonto übertragen lassen.

 

Speziell wenn die Mutter eine sehr geringe Pension unter der Einkommenssteuerpflicht (unter 1.100 € pro Monat brutto) zu erwarten hat, kann durch den Übertrag einer verhältnismäßig hoch besteuerten Partnerpension die künftige Nettofamilienrente um monatlich über 100 € erhöht werden.

 

Aufweichung der Pensionsvoraussetzungen

Bislang wurde vielen Müttern eine Pensionsleistung verwehrt, weil sie keine 15 Beitrags(= Erwerbs)jahre für einen Rentenanspruch nachweisen konnten. Künftig genügen 7 Jahre einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit, die restlichen 8 Jahre können u. a. auch durch Kindererziehung (bis zu 4 Jahre pro Kind), Arbeitslosigkeit oder Krankengeldbezug aufgefüllt werden.

 

Tipp – Handeln Sie rasch

Das Pensionssplitting muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs des Kindes beantragt werden. Je früher sie prüfen, ob ihre Versicherungszeiten überhaupt für einen Pensionsanspruch ausreichen, desto größer sind ihre Handlungsoptionen.


 
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