Richtig oder Falsch?

 

"Verschneite Kurzparkzonen sind ungültig."
Falsch!

Da auf eine Kurzparkzone durch gesonderte Verkehrsschilder zusätzlich hingewiesen wird. Ausnahme: wenn auch die Schilder nicht mehr lesbar sind!

 

Wenn im Winter nicht nur Wiesen und Felder, sondern auch die Verkehrszeichen weiß glänzen, beginnt das Rätselraten: Muss man sie beachten, obwohl sie von Schnee bedeckt sind?

 

Die Form entscheidet

Das Dreieck „Vorranggeben“, das auf der Spitze steht, ist unverwechselbar, ebenso wie das achteckige Halteschild – Verkehrszeichen wie diese sind selbst ohne Zusatzinformation wie Farbe oder Schrift alleine an ihrer Form erkennbar, sie behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn sie von Schnee bedeckt sind.

 

Ansonsten heißt es

Fahrweise anpassen. Bei dreieckigen Gefahrenzeichen oder runden Vorschriftstafeln ist die Sachlage eine andere. Sind beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überhol- oder Abbiegeverbote nicht ersichtlich, müssen Autofahrer sich stattdessen an die allgemeine Straßenverkehrsordnung halten - etwa an Tempo 50 im Stadtverkehr - und ihre Fahrweise der Verkehrssituation sowie den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen. Verursacht man bei unangepasster Geschwindigkeit einen Unfall, trägt man die Schuld auch bei Einhaltung üblicher Tempovorschriften.

 

Markierungen am Boden

Vom Schnee verdeckte Bodenmarkierungen wie Fahr- oder Abbiegespuren sind nicht rechtsgültig. Auf breiteren Straßen, die vermutlich mehrere Fahrspuren beherbergen, ist das Abbiegen nach rechts oder links daher nur vom jeweils äußeren Fahrstreifen gestattet – man sollte sich als Ortskundiger jedoch nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Gegebenheiten richtig erfassen.

 

Ausnahme Doppelkennzeichnung

Liefert Schnee demnach die perfekte Ausrede für so manche Übertretungen? Lassen Sie sich von einer durchgängigen Schneedecke nicht dazu verleiten, Kurzparkzonen zu ignorieren! Prinzipiell weisen zusätzliche Verkehrszeichen gesondert auf Parkeinschränkungen hin – und solange die lesbar sind, gelten selbst nicht sichtbare Bodenmarkierungen. Auch verschneite Schutzwege dürfen nicht übersehen werden, wenn die Fußgängerübergänge durch entsprechende Schilder oder Blinklichter angezeigt sind.


 
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