Erbrecht 2017: ein Testament ist essentiell

 

Eine Anpassung des Erbrechts war zweifelsfrei höchst an der Zeit. Schließlich entsprangen zahlreiche Regelungen des gesetzlichen Erbrechts in Österreich aus dem Jahr 1811, wo Lebensgemeinschaften mit Kindern, Patchwork Familien oder pflegende Angehörige praktisch nicht existent waren. Im Todesfall wurde vor 200 Jahren dagegen stark auf den Stammbaum bzw. die Blutsverwandtschaft Bedacht genommen.

 

Die mit 1. Jänner 2017 neu in Kraft getretenen Regelungen zum Erbrecht können allerdings weitestgehend nur mittels Erstellung eines Testaments in Anspruch genommen werden. Das gilt ganz speziell für die Vererbung in Lebensgemeinschaften. Obwohl Umfragen zufolge die wenigsten Österreicher im Ablebensfall mit der gesetzlichen Erbreihenfolge zufrieden wären, hat nicht einmal jeder Fünfte mit einem Testament seinen individuellen letzten Willen verfügt.

 

Pflichtanteil für Eltern entfällt

Entstammen aus einer Partnerschaft - egal ob ehelich oder nicht - keine Kinder, werden weiterhin auch nach neuer Rechtslage die Eltern (auch deren Vorfahren oder Nachkommen) des Verstorbenen mit mindestens einem Drittel des Vermögens beerbt. Mittels Testament konnte man in der beschriebenen Konstellation bis dato den sogenannten „Pflichtanteil“ für die Eltern reduzieren, im neuen Erbrecht kann man die Eltern völlig ausschließen. Und damit beispielsweise eine je zur Hälfte mit einem Lebensgefährten erworbene Immobilie testamentarisch zur Gänze diesem übertragen.

 

Weiterhin pflichtteilsberechtigt in unveränderter Höhe bleiben Kinder (1/3 des Vermögens und Ehepartner mit 1/6). Wichtig! Eine Erbreduktion auf den Pflichtteil muss testamentarisch erfolgen. Das sollte speziell bei minderjährigen Kindern wegen der extrem eingeschränkten Verfügbarkeit des vererbten Vermögens in Erwägung gezogen werden.

 

Testament und Risikoversicherung wesentlich für Familienabsicherung

Für fast jeden Kredit wird eine Ablebensversicherung abgeschlossen. Weil es die Bank verlangt und sich im Todesfalls daran schadlos hält. Tatsächlich sind Ablebensversicherungen aber dafür gedacht, den Hinterbliebenen den Einkommensverlust des Verstorbenen oder beispielsweise die Arbeits- und Betreuungstätigkeit einer Mutter finanziell abzufedern. In Kombination mit einem für die Familienverhältnisse maßgeschneiderten Testament sind auch Risikolebensversicherungen unverzichtbar.

 

Regelmäßig sollten Sie hier das vereinbarte Bezugsrecht bei Ableben (Empfänger der Leistung im Todesfall) kontrollieren und gegebenenfalls aktualisieren.

 

Tipp – Erstellen Sie ein Testament und vererben Sie speziell Immobilien gezielt

Mit 1. Jänner 2016 ist eine versteckte Erbschaftssteuer auf Immobilienübertragungen in Kraft getreten. War früher der sogenannte „Einheitswert“ die Basis der Steuer ist es nun der viel höhere Verkehrswert. Erben nun mangels Testament beispielsweise 3 Kinder und die Ehegattin Anteile an einem Einfamilienhaus, ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse steuerlich äußert kostspielig.

 

Ein eigenhändiges Testament ist rasch verfasst, bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt, dieser hilft Ihnen sicher gerne weiter - auch in Bezug auf die Themen Aufbewahrung und Registrierung.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

SIVAG GesmbH
Sicherheit in Versicherungsangelegenheiten

 

 

A-4810 Gmunden, Linzer Straße 46a
Fon +43 7612 . 88 222-0
Fax +43 7612 . 88 222-14

Offenlegungs-/Informationspflicht
office.gmunden@sivag.at
www.sivag.at

Facebook  |  Weiterleiten  |  Abmelden
 


Bildnachweis  | © istock