Vom Hobby zur Haftung - wenn Ehrenamtliche zur Kasse gebeten werden

 

In Österreich gibt es sage und schreibe über 122.279 Vereine (Stand: 31.12.2015). Jeder zweite Österreicher ist in einem oder mehreren Vereinen Mitglied. Vor allem Sportvereine erfreuen sich ganz besonderer Beliebtheit. Doch egal ob Sportklub, Rettungsorganisation oder Brauchtumsverein – die Vereinshaftpflichtversicherung übernimmt nicht alle Schäden, die gegenüber einem Dritten entstehen.

 

Im Frühling sprießt nicht nur das satte Grün, auch Vereine erwachen aus ihrem Winterschlaf und laden ein zu allerlei geselligen Anlässen. Ob Zeltfest, ein Wettstreit unter Nachbarsgemeinden oder vereinsinterne Veranstaltungen: Die Haftungsfrage spielt immer eine Rolle, denn auch die Vereinsfunktionäre und Rechnungsprüfer können für bestimmte Schäden des Vereins haften.

 

Wer haftet wann?

Generell gilt: Der Verein haftet mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Das heißt, die Vereinsorgane haften im Normalfall nicht mit ihrem Privatvermögen. Verursachen diese allerdings einen vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Schaden, so können sie sehr wohl zur Kasse gebeten werden. Laut dem Vereinsgesetz (VerG) ist das beispielsweise der Fall, wenn:

  • Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet wurde
  • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung getätigt wurden
  • Verpflichtungen betreffend des Finanz- und Rechnungswesens des Vereins missachtet wurden
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt wurde
  • die Vereinsauflösung in ihrer Abwicklung behindert oder vereitelt wurde
  • ein Verhalten die Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Dritten ausgelöst hat.

 

Gefährliches Unwissen

Wer sich dafür entscheidet, in einem Verein als Funktionär tätig zu werden, der sollte sich auch mit der Haftungsfrage im Vorfeld ausführlich auseinander setzen. Wie viele Vereinsfunktionäre sich nicht bewusst sind wofür sie haften, erlebt die Rechtsanwaltskammer aus erster Hand. Sie können mittlerweile ein Lied von der Unwissenheit der Funktionäre singen, die dennoch bestraft werden.

 

Da Vereinsfunktionäre auch mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sein können (zB schwere Verletzung eines Besuchers einer Vereinsveranstaltung) sollte neben der Vereinshaftpflichtversicherung auch die Wichtigkeit einer umfassenden Vereinsrechtsschutzversicherung nicht außer Acht gelassen werden.

 

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, ob Sie in Ihrer Funktion in Ihrem Verein auch ausreichend abgesichert sind, melden Sie sich bei uns - wir klären das gerne!

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Wolfgang Hoppacher
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