Testen Sie Ihr Wissen:

Mit dem Fahrrad unterwegs – was ist erlaubt und was nicht ...

 

Sie sind ein leidenschaftlicher Radfahrer und kennen alle Regeln und Vorschriften rund ums Fahrrad fahren? Wir stellen Sie auf die Probe – können Sie alle folgenden Fragen richtig bentworten?

 

Frage 1: „Telefonieren beim Fahrrad fahren ist nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt?“

Richtig! Auch beim Fahrrad fahren ist telefonieren mit dem Handy am Ohr, mailen und SMSen verboten. Wer sich dennoch via Handy unterhalten will, der muss eine Freisprecheinrichtung verwenden. Hält man sich nicht daran, drohen Strafen zwischen 50 und 72 €.

 

Frage 2: „Gibt es eine Helmpflicht beim Fahrrad fahren?“

So pauschal kann man diese Frage nicht beantworten, denn eine Helmpflicht gibt es nur für Kinder bis 12 Jahre. Diese müssen den Helm auch tragen, wenn Sie in einem Anhänger oder Kindersitz sitzen. Aber auch wenn die Helmpflicht für Erwachsene gesetzlich nicht verankert ist, ist es gerade für sportlich amitionierte Radfahrer mehr als ratsam auf diesen nicht zu verzichten. Der eigenen Gesundheit und des Versicherungsschutzes zuliebe!

 

Frage 3: „Darf man zum Überqueren der Fahrbahn mit dem Fahrrad den Zebrastreifen benutzen?“

Nein! Zebrastreifen und Gehwege sind per Definition ausschließlich Fußgängern vorbehalten! Möchten Sie auf dem Schutzweg die Straße überqueren, dann müssen Sie Ihr Fahrrad schieben.

 

Frage 4: „Geschwindigkeitsbeschränkungen? Die gelten doch nicht für Radfahrer!“

Doch! Hier gelten dieselben Bestimmungen, die auch für andere Fahrzeuge gelten, sprich 50 km/h im Ortsgebiet und auch durch Verkehrsschilder ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkungen, zB 30er-Zonen, sind einzuhalten. Was bisher vielleicht nur Rennradfahrer betroffen hat, dürfen auch die vielen E-Bike-Fahrer nicht außer Acht lassen!

 

Frage 5: „Ist es verboten mit dem Rad zu fahren, wenn man zu viel getrunken hat?“

Definitiv! Auch als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer und muss sich an die geltenden Promillegrenzen halten. Das bedeutet, dass man ab 0,8 Promille mit Strafen rechnen muss und einem ab 1,6 Promille der Führerschein entzogen wird! Richtig gelesen! Die Alkoholisierung bedeutet nämlich, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist und diese ist Voraussetzung für den Besitz eines Führerscheines.

 

Frage 6: „Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist verboten?“

Genau! Es sei denn, Sie sind ein Rennradfahrer auf einer Trainingseinheit – nur in diesem Fall ist das Nebeneinanderfahren erlaubt.

 

Frage 7: „Brauchen Kinder unbedingt einen Kindersitz, wenn ich sie mit dem Fahrrad mitnehme?“

Für die Mitnahme anderer Personen auf dem Fahrrad gibt es einige Vorschriften. Zum einen, dass nur Kinder mitgenommen werden dürfen - und dann auch nur ein Kind pro Fahrrad und in einem entsprechend ausgestatteten und verankerten Kindersitz. Helm nicht vergessen!

 

Wichtig ist, dass es nicht mehr zulässig ist, den Kindersitz vor dem Lenker anzubringen, zB an der Lenkstange, da hier das Verletzungsrisiko für die Kinder deutlich höher ist.

 

Und auch wenn es in Liebesfilmen so romantisch rüberkommt – Erwachsene dürfen auf einem Fahrrad nicht mitgenommen werden.

 

Frage 8: „Ist es erlaubt mit einem Anhänger den Radweg zu benützen?“

Mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm ist und ausschließlich der Personenbeförderung dient – JA! Mit einem Lastenanhänger ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benutzen.

 

Frage 9: „Vorbeischlängeln an stehenden Autos ist beliebt – aber ist es auch erlaubt?“

Ist es! Sie dürfen mit Ihrem Fahrrad an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren und sich vorne einreihen. Wichtig ist, dass die Fahrzeuge wirklich stehen, ausreichend Platz vorhanden ist und Sie niemanden beim Abbiegen behindern.

 

Frage 10: „Gegen die Einbahn – für Fahrräder erlaubt?“

Nur wenn es mit einem Zusatzschild ausdrücklich erlaubt ist!

 

Frage 11: „Hände vom Lenker – kein Problem?“

Selbst wenn man sein Fahrrad perfekt unter Kontrolle hat – freihändig zu fahren ist verboten! Ebenso wie während der Fahrt die Füße von den Pedalen zu entfernen oder das Fahrrad nicht verkehrsgemäß zu verwenden (zum Beispiel für Wettfahrten).

 

Frage 12: „Darf man sein Fahrrad überall abstellen?“

Fahrräder sind grundsätzlich so aufzustellen, dass sie weder umfallen können, noch den Verkehr behindern. Auf dem Gehsteig dürfen sie nur abgestellt werden, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Stellt man sein Fahrrad auf dem Gehsteig ab, gilt es zu beachten, dass es sich nicht um einen Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels handelt und dass keine Fußgänger behindert werden.

 

Frage 13: „Andere Länder – andere Sitten. Auch in Bezug auf's Fahrrad fahren?“

Das Sprichwort hat hier absolute Gültigkeit, denn jedes Land hat in Bezug auf Radfahrer seine eigenen Bestimmungen und Vorschriften. So sind die Unterschiede in den einzelnen Ländern die Helmpflicht betreffend enorm und auch die zulässigen Promillegrenzen variieren stark. In Tschechien und der Slowakei gelten gar 0,0 Promille.

 

In Frankreich und Italien müssen Sie bei schlechter Sicht als Radfahrer reflektierende Kleidung (wie zum Beispiel eine Warnweste) tragen.

 

Es gilt also, sich vor dem Urlaub genau über die im Reiseland geltenden Bestimmungen für Radfahrer zu erkundigen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.

 

Frage 14: „Wer deckt eigentlich den Schaden, wenn mein Fahrrad gestohlen wird?“

Das kommt ganz darauf an, von wo es gestohlen wurde. Ihre Haushaltsversicherung wird den Schaden meist nur übernehmen, wenn das Fahrrad von zu Hause entwendet wurde und auch nur dann, wenn dieses ordnungsgemäß verwahrt worden war. Wirft man aber einen Blick auf die Statistiken der Fahrrad-Diebstähle in Österreich (27.465 Fälle 2016), wird einem schnell klar, dass eine Diebstahl-Versicherung eine gute Investition ist!

 

Schützen Sie Ihr Rad also doppelt – mit einem guten Schloss und einer Fahrradversicherung.

 

 

Sie haben alle Fragen richtig beantwortet? Gratulation! Dann sind Sie ja bestens für die laufende Radsaison gerüstet.

 

Für ein persönliches Gespräch senden Sie uns das folgende Formular ...
Infos zu
 
Titel
 
Vorname
Nachname
 
Telefon
 
E-Mail
Mitteilung
 

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


VA-Bauer OG
Versicherungsagentur . Vermögensberatung

 

   
Pirching 101, A-8200 Hofstätten an der Raab
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 (0) 3112 93 080
+43 (0) 3112 93 080-22

 

office@va-bauer.at
www.va-bauer.at
Vom Newsletter abmelden

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Bildnachweis  | © lioneltgta / pixabay