Kinderparty & Co - von der Pflicht zur Aufsicht

 

Gerade im Sommer ist es einladend, den Geburtstag der Kinder im Freien zu feiern. Dabei wollen diese samt ihren kleinen Gästen herumtollen, um die Wette rennen, ins Wasser springen … Wer haftet bei Verletzungen?

 

Aufgepasst!

Das muntere Kerlchen dort könnte auf die Straße laufen, vom Klettergerüst purzeln, am Fell des Hundes zerren, bis es „schnapp“ macht … Laden Sie zur Kinderparty, übernehmen Sie die Aufsichtspflicht für Ihre kleinen Gäste! Je nach Alter müssen Sie ständig oder beim Herumtollen am Pool/Trampolin anwesend sein, Gefahrenquellen entfernen etc. Selbst wenn Sie im Freibad oder Vergnügungspark feiern, können Sie Ihre Verantwortung nicht einfach an Bademeister oder Clown abgeben!


Das Verhalten „fremder“ Kinder ist schwierig einzuschätzen. Es empfiehlt sich, jede erdenkliche Vorsicht walten zu lassen und sollte dann dennoch etwas passieren, müssen Sie sich keine Nachlässigkeit vorwerfen und sind von Haftungsansprüchen befreit. Auch wenn andere Eltern oder Begleitpersonen anwesend sind, kann die Haftung nicht einfach auf den Gastgeber abgewälzt werden.

 

Pool, Schaukel, Kletterturm

Allerdings tragen Sie Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand von Trampolin & Co - die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung gehört dazu: Durchgescheuerte Seile, die Befestigung der Schaukel an einem morschen Ast, ein defektes Sprungnetz am Trampolin, das Fehlen von Sicherheitsnetzen etc. stellen Mängel dar, für die man Sie sehr wohl zur Rechenschaft ziehen kann.

 

Versicherungsschutz für etwaige Haftungen bietet die Privathaftpflichtversicherung. Unter Umständen kommt hier auch die Rechtsschutzversicherung ins Spiel, wenn es um strafrechtliche Themen geht.

 


 
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Wolfgang Hoppacher
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