Sommer-Tipps zum „Gewinnfreibetrag“
Endlich keine Wohnbauanleihen mehr! Ab dem Jahr 2017 ist wieder die ganze Breite früherer Investitionsmöglichkeiten erlaubt. Im §124b, also sehr weit hinten in den Paragrafen, verbirgt sich die frohe Kunde: „§ 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“
Zur Erinnerung: Was besagt der §10 betreffend „Gewinnfreibetrag“?
Vom Gewinn über 30.000 können 13% in bestimmte Wertpapiere investiert werden; der investierte Betrag verringert die Steuerbemessungsgrundlage. Wenn die Wertpapiere 4 Jahre gehalten wurden, können sie steuerfrei ins Privatvermögen transferiert werden.
Unsere Tipps dazu:
- Verwenden Sie ein eigenes Depot für diese „betriebliche“ Investition; die Regeln für den automatischen Verlustausgleich sind bei betrieblichem Vermögen anders als bei privatem.
- Warten Sie nicht bis Dezember: aufgrund der hohen Anzahl von Aufträgen zu Jahresende kann es sonst passieren, dass die Käufe nicht mehr fristgerecht abgewickelt werden und somit vergebens sind.
- Die ideale Lösung ist ein monatlicher Sparplan, ab sofort, der die voraussichtliche Mindestinvestition abdeckt. Zu Jahresende müssen Sie dann nur noch eine allfällige Zuzahlung beauftragen. Zusätzlich zur Stressreduktion bringt das auch noch einen „Cost Averaging“ Vorteil.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an: tillner@rubas.at
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